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Hallenbadverein Buchenau
  
Satzung des
Hallenbadvereins Buchenau/Lahn e.V.
§ 1 Name, Sitz und Aufgabe
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Arbeitsgruppen
§ 10 Auflösung des Vereins
§1 Name, Sitz und Aufgabe
(nach oben)
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Der Verein führt den Namen „Hallenbadverein
Buchenau/Lahn e. V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Biedenkopf eingetragen werden.
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Der Verein hat seinen Sitz in Buchenau/Lahn.
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Der Verein ist Träger des Hallenbades Buchenau.
Die Trägerschaft beinhaltet den Betrieb des Hallenbades.
§2 Gemeinnütziger Zweck
(nach oben)
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Zweck des Vereins sind u.a.:
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die Aktivierung der Bevölkerung zum regen
Besuch des Hallenbades
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Schwimmkurse für Kinder, Jugendliche und
Erwachsene
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Durchführung von Wasserspielen für Kinder
und Jugendliche
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Seniorenschwimmen
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Rehabilitationsschwimmen
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Wassergymnastik
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Aquarobic, -fitness
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Tauchsport
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Förderung des Schul-Schwimmsports
Die vorgenannten Zwecke sind ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(nach oben)
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Die Nutzung des Bades ist ausschließlich den
Mitgliedern vorbehalten.
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Mitglieder des Vereins können natürliche
Personen (Jugendliche, Einzelpersonen u. Familien),
Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaften, Körperschaften als
juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen
sein. Kinder sollen längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Familienmitglied sein.
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Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist
unter Angabe von Name, Alter und ständigem Wohnsitz beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige müssen dazu die Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreter schriftlich nachweisen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme; er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Ausschluss
- Austritt
- Tod bei natürlichen Personen
- Auflösung bei juristischen Personen
(Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaften, Körperschaften oder
rechtsfähige Personengesellschaften).
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Die Mitgliedschaft ist gültig für ein
Kalenderjahr und verlängert sich um ein Weiteres, sofern der Austritt
nicht mindestens 3 Monate vor Jahresende schriftlich erklärt wird. Der
Austritt ist einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
schriftlich mitzuteilen.
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Durch Beschluss des Vorstandes, nach Gewährung
von ausreichendem rechtlichem Gehör, kann ein Mitglied ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit fälligen Beitragszahlungen in Höhe von 12
Monatsbeiträgen im Rückstand bleibt.
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Neben den ordentlichen Mitgliedern gemäß § 3
Abs. 1 – 6 besteht die Möglichkeit einer Tagesmitgliedschaft. Die
Tagesmitgliedschaft entsteht mit dem Erwerb der Eintrittskarte und
erlischt mit Ablauf des Tages.
§ 4 Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge
(nach oben)
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Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren
Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die
nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Daneben sind materielle und
ideelle Spenden ausdrücklich erwünscht.
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Das aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden
gebildete Vereinsvermögen dient der Verwirklichung der Ziele des
Vereins. Es soll insbesondere wie folgt verwendet werden:
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Deckung der Personal- und Betriebskosten,
soweit sie nicht durch den Vertrag mit der Gemeinde Dautphetal geregelt
sind.
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Durchführung von Schwimmfesten und
Schulveranstaltungen.
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Über die Verwendung des Vereinsvermögens
entscheidet der Vorstand im Rahmen des jährlichen Haushaltsbudgets. Zur
rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Vereins über den Betrag von
5.000, - EURO hinaus, der nicht durch das Haushaltsbudget abgedeckt ist,
bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 5 Geschäftsjahr
(nach
oben)
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
(nach oben)
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die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(nach oben)
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat
mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
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Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung
mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung durch
Veröffentlichung in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde
Dautphetal und durch Aushang im Schwimmbad ein.
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Entgegennahme von Erklärungen des
Vorstandes, des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Berichts der
Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes, hierbei
genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- Wahl eines Wahlleiters zur Durchführung der
Wahl des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende
Geschäftsjahr
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
außerordentlichen Beiträge
- Beschluss von Satzungsänderungen mit 2/3
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
- Beschluss über Initiativen des Vereins
- Beschluss des Jahresbudgets
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Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
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Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied
eine Stimme: Natürliche Personen sind stimmberechtigt ab dem 16.
Lebensjahr.
Abstimmungen erfolgen offen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Für die Ermittlung der Mehrheit ist nur das
Verhältnis der Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen werden
dabei nicht berücksichtigt.
Wahlen erfolgen geheim; sie können offen
erfolgen, wenn niemand widerspricht.
Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen erhält.
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Die Mitgliederversammlung und
Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer zu protokollieren und vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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Der Vorstand kann jederzeit bei Bedarf eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Abhaltung einer
Mitgliederversammlung schriftlich beantragt haben. Die Formvorschriften
von § 7 (2) sind einzuhalten. Anträge auf Aktualisierung der
Tagesordnung müssen mit schriftlicher Begründung spätestens 3 Tage vor
der einberufenen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Die
einberufene Versammlung entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit über eine
entsprechende Ergänzung der Tagesordnung.
§ 8 Der Vorstand
(nach oben)
Die nun folgenden männlichen Anreden schließen
die weiblichen Anreden mit ein.
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a) Der Vorstand besteht aus 6, höchstens
jedoch 10 Mitgliedern, nämlich:
- dem Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- und mindestens 2 und höchstens 6
Beisitzern, denen durch Vorstandsbeschluss weitere Aufgaben aufgegeben
bzw. übertragen werden.
b) Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind:
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein
durch jeweils 3 Vorstandsmitglieder vertreten, darunter immer der erste
oder zweite Vorsitzende
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Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
- die Einrichtung der Arbeitsgruppen
- die Behandlung der Anregungen und
Vorschläge der Arbeitsgruppen
- Personal- und Sachfragen zur Betreibung des
Hallenbades
- Festlegung von Gliederungen zur internen
organisatorischen Struktur und Verwaltungsordnung
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Jedes Mitglied des Vorstandes wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Mehrfache Wahl
ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führen Vorstandmitglieder ihre
Ämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
§ 9 Arbeitsgruppen
(nach oben)
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Zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben
kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen, deren Name, Aufgabengebiet,
personelle Zusammensetzung und Tätigkeitsdauer dabei genau zu
beschreiben ist. Die Mitgliederversammlung beruft dann die
Arbeitsgruppenmitglieder für jeweils 1 Jahr. Die Sprecher der
Arbeitsgruppen können bei Bedarf an den Vorstandssitzungen beratend
teilnehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(nach
oben)
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Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3
Mehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Absicht, den Verein aufzulösen muss in der
schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.
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Das bei Auflösung oder bei Wegfall des
gemeinnützigen Zwecks sich ergebende Vereinsvermögen fällt an die
Gemeinde Dautphetal mit der Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken im
Ortsteil Buchenau zu verwenden.
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Die Auflösung des Vereins ist der
Verleihungsbehörde mitzuteilen.
Dautphetal-Buchenau, den
12. Oktober 2005
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